Nicht erst seit der Gesetzgeber Regelungen für die Verständigung in Strafverfahren aufgestellt hat und sich das Bundesverfassungsgericht damit befasst, werden Strafverfahren im Wege einer Einstellung gegen Auflage beendet. Wie beim sog. Deal gibt es auch bei der Verfahrenseinstellung im Steuerstrafverfahren keine starren Grenzen und Fixbeträge, bei deren Überschreitung keine Einstellung mehr in Betracht käme. Häufig ist allein die Schwierigkeit der Beweislage, der Umfang des Verfahrens, das Vorleben des Betroffenen, aber auch das Können des Strafverteidigers Gradmesser für eine meist geräuschlose Verfahrensbeendigung.

Es ist bei weitem nicht so, dass hiervon nur die „Reichen und Schönen“ profitieren – wie es häufig in der öffentlichen Meinung kolportiert wird. Anschauliches Beispiel ist der Fall eines Bauunternehmers, dessen Verfahren jetzt am Schöffengericht Dresden trotz eines vermeintlichen Steuerschadens von 460.800 € an Lohn- und Umsatzsteuer eingestellt worden ist.

Das Gewerbe der Eisenflechter und Baustahlarmierer ist eines der am häufigsten kontrollierten und geprüften. Die Hauptzollämter und die Finanzämter geben sich sprichwörtlich die Klinke in die Hand. Besonders argwöhnisch sind die Behörden, wenn ausländische Firmeninhaber oder Subunternehmer im Spiel sind. Meist finden sich zwar tatsächlich Unregelmäßigkeiten, die allerdings weit seltener auf krimineller Energie beruhen, als der Unübersichtlichkeit und Regelungsdichte des deutschen Steuersystems geschuldet sind. Häufig scheint auch der Ermittlungseifer der Strafverfolger einen realistischen Blick auf den Alltag einer Baustelle zu trüben. Dies gilt immer dann, wenn ein deutscher Beamter auf den Arbeitsalltag und die Lebensgestaltung eines Ausländers blickt, wenn das gefahrene Auto zum Indiz für den Reichtum herhält oder wenn Richtsätze etwas anderes sagen als die tatsächlichen Zahlen des Unternehmens.

Im hiesigen Fall führten Zeugenaussagen der Hauptauftraggeber, die den Einsatz von Subunternehmern bestätigten, und eine Videodokumentation, die eine tatsächlich schnellere Verlegung von Stabstahl und sog. Listenmatten belegte, als es die deutschen Richtwerte vorsahen, zu einer Verfahrenssituation, in der das Gericht deutliche Zweifel am Inhalt der Anklage äußerte.

Die Beteiligten verständigten sich auf Anregung des Verteidigers Rechtsanwalt Andrej Klein, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen moderate Geldauflage, zahlbar in sechs Monaten.