Es dürfte nicht allzu oft vorkommen, dass das Landgericht Dresden nur die absolute Mindeststrafe verhängt, die es überhaupt im deutschen Strafrecht gibt. So geschehen in einem nunmehr abgeschlossenen Verfahren (9 Ns 152 Js 43502/07).
In einem erbrechtlichen Verfahren vor dem Nachlassgericht in Pirna hatte unser späterer Mandant eine schriftliche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Diese war ihm auf Wunsch der Beklagten und nach Vorbereitung durch deren Anwalt zur Unterschrift vorgelegt worden. Er hatte diese unterschrieben, ohne freilich zu bemerken, dass einige der darin aufgeführten Datumsangaben nicht richtig waren. Er hatte darauf nicht geachtet, weil er die Bedeutung dieser Erklärung nicht in den Daten, sondern in den Geldbeträgen sah, zu denen er die eidesstattliche Versicherung abgab. Der Klägervertreter im Zivilverfahren bemerkte hingegen die unrichtigen Daten und zeigte den Mandanten wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eides Statt an. Das Amtsgericht Pirna verurteilte ihn im Jahre 2009 zu einer empfindlichen Geldstrafe.
Nachdem Herr RA Andrej Klein das Mandat im Berufungsverfahren übernahm, ging es zunächst erst einmal darum, die Hintergründe dieser objektiv falschen Versicherung aufzuklären. Dass sie falsch war, stand fest. Um den Mandanten jedoch bestrafen zu können, hätte die Staatsanwaltschaft ihm auch eine schuldhafte Falschabgabe nachweisen müssen. Für ein vorsätzliches Tun fand sich kein Beleg. Lediglich ein fahrlässiges Verhalten hielt das Landgericht für bewiesen, weil er bei sorgfältiger Prüfung die falschen Daten hätte erkennen können. Da die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung verweigerte, musste das Gericht nun ein Urteil fällen. Weil der Fehler des Mandanten im Erbstreit aber keine Rolle spielte, sich also weder zu Gunsten noch zu Lasten eines Beteiligten auswirkte, hielt es das Gericht für angezeigt, den Mandanten zu der geringstmöglichen Strafe zu verurteilen. Er wurde lediglich verwarnt (§ 59 StGB). Nur für den Fall, dass er sich innerhalb eines Jahres erneut strafbar machen würde, müsste er dann 5 Tagessätze Geldstrafe zahlen. Weil seine Berufung erfolgreich war, wurden sämtliche Kosten und Auslagen hierfür der Staatskasse auferlegt.