Für den Aufbau Ost, die Rettung zerfallender Altstädte und die Wiederbelebung der ostdeutschen Wirtschaft war sie häufig ein Segen. Für die Nerven und die Geldbeutel der Antragsteller geriet sie zunehmend zum Fluch – die Investitionszulage. Wie so oft führten Neid und Eifersüchteleien zu Anzeigen, Strafverfolgung und Stress mit dem Finanzamt. Was war geschehen?
Kapitalanleger hatten in die Errichtung eines Wohngebäudes in prominenter Dresdner Elblage investiert, einen Bauträger beauftragt und die zu errichtenden Wohnungen gekauft. Sie hatten die Investitionszulage für die Neuerrichtung von Mietwohnungen beantragt und vom jeweiligen Finanzamt auch erhalten. Jahre später gab es Zoff mit einer Nachbarin, einer ehemaligen Staatssekretärin, die alle Hebel in Bewegung setzte, um den Bauträger wegen vermeintlichen Betruges anzuzeigen und die Finanzämter dazu zu bringen, alle Investitionszulagen der Miteigentümer zurückzufordern – immerhin jeweils Beträge in deutlich fünfstelliger Höhe. Der formelle Grund: Die entsprechende Zulage gab es nur für Investitionen bis Ende 2001. Die Wohnungen seien bis dahin aber nicht fertig gewesen und die Finanzämter habe man über den Fertigstellungszeitpunkt getäuscht.
Das jahrelange Strafverfahren gegen den Bauträger aus Baden-Württemberg wurde Ende 2012 nach mehrtägiger Verhandlung am Amtsgericht Dresden eingestellt. Die vernommenen Zeugen hatten weder die Behauptungen der Anzeigeerstatterin bestätigt, noch erwies sich der formelle Vorwurf als rechtlich zutreffend. Durch den Verteidiger RA Andrej Klein konnteaufgezeigt werden, dass sowohl die Steuerfahndung als auch die Staatsanwaltschaft und die Finanzämter die formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulage nicht kannten.
Nach den damaligen gesetzlichen Vorgaben war entweder die Anschaffung oder die Herstellung neuer Gebäude förderfähig, soweit die Investitionen bis Ende 2001 abgeschlossen waren. Die Behörden fokussierten sich jedoch nur auf die Voraussetzung der Herstellung, die – so die Anzeige – wegen fehlender Restarbeiten zur Bezugsfertigkeit angeblich nicht bis Ende 2001 abgeschlossen gewesen sei. Entscheidend für den letztendlich positiven Ausgang des Verfahrens war hingegen die alternative zweite Voraussetzung, nämlich die Anschaffung bis Ende 2001.
Sämtliche Anleger hatten die Kaufverträge bereits im Laufe des Jahres 2001 geschlossen, die Kaufpreise je nach Baufortschritt bereits gezahlt und die Wohnungen bis Ende 2001 abgenommen. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Wohnungen führte zum Abschluss der Investition. Die Wohnungen waren angeschafft und die Investitionszulage zu Recht gewährt worden. Der Betrugsvorwurf erwies sich als unbegründet.
Tragisch waren die steuerlichen Folgen für die Mehrzahl der Kapitalanleger. Die sächsische Steuerfahndung hatte alle betroffenen Finanzämter angeschrieben und über die Ermittlungen informiert, die ihrerseits auf Basis der rechtlich unzutreffenden Informationen die Investitionszulagen von den Anlegern zurückforderten. Deren Einsprüche wurden abgelehnt. Niemand erhob Klage zum Finanzgericht. Fast alle Rückforderungsbescheide wurden bestandskräftig und konnten jetzt – nachdem sich deren Unbegründetheit herausgestellt hat – nicht mehr geändert werden. Nur ein Mandant hatte Erfolg. Sein Bescheid war noch offen.
Nach ausführlicher Einspruchsbegründung von Rechtsanwalt Andrej Klein, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht hob das Finanzamt München mit Bescheid vom 20.02.2013 den fehlerhaften Rückforderungsbescheid auf und zahlte dem Mandanten knapp 24.000 € einschließlich Zinsen zurück.