Bundesfinanzhof hebt Urteil des Sächsischen Finanzgerichts auf
Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen und seine so entstandenen Mehraufwendungen steuerlich als Werbungskosten abziehen. Einer solchen Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass der Mandant sich einzelne Räume des Haushalts mit anderen Familienmitgliedern teilt, also die von ihm genutzten Räume keine abgeschlossene Wohnung bilden.
Mit dieser Entscheidung hob der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts aus dem Jahre 2007 auf und verwies die Sache zurück (Az.: VI R 13/08). Was lag dem zugrunde?
Der Mandant hat seinen Lebensmittelpunkt in einem Dorf in Sachsen, wo er im Einfamilienhaus seiner Mutter eigene Räume nutzte, sich die Küche aber mit seiner Mutter teilte. Arbeit fand er jedoch nur in Berlin, wo er sich eine Wohnung mietete. Die ihm für die doppelte Haushaltführung entstandenen Kosten (Miete, Fahrtkosten etc.) machte er in Höhe von ca. 10.000 EUR steuerlich als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ebenso ab wie das Finanzgericht. Es handele sich im Heimatort nicht um einen eigenständigen Haushalt. Mangels eigener Küche sei der Haushalt keine Wohnung. Auf unsere Revision hob der Bundesfinanzhof dieses Urteil auf.
Für das Vorliegen einer sog. doppelten Haushaltführung komme es nicht darauf an, ob die ausschließlich vom Mandanten genutzten Räume allein den Voraussetzungen an eine Wohnung im Sinne des Bewertungsrechts gerecht werden. Entscheidend sei vielmehr, dass der Mandant, wenn er die Wohnung (mit Küche) schon nicht allein benutze, sie doch zumindest gleichberechtigt mitbenutze, er für die Kosten des Haushalts aufkomme, seine regelmäßige Anwesenheit im Haushalt lediglich durch Arbeit und Urlaub unterbrochen sei und er die Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutze, egal auch ob entgeltlich oder unentgeltlich. Das gelte auch für den Mandanten als ledigem Arbeitnehmer, bei dem also eine familiäre Bindung in die Heimat nicht entscheidend sei.
Diese erfolgreiche Revision ist hochinteressant für alle Arbeitnehmer, die auswärts arbeiten, dort eine Wohnung unterhalten und ihren Haushalt in der Heimat nicht allein nutzen, sondern in einem gemeinsamen Haus mit mehreren Generationen, in einem Haushalt unverheiratet mit einem Lebensgefährten oder auch in einer WG leben.