Einem Mandanten war vorgeworfen worden, in der Kernzone der Nationalparkregion Sächsische Schweiz außerhalb der gekennzeichneten Wege angetroffen worden zu sein. Ihm wurde ein Bußgeld auferlegt. Das Amtsgericht Pirna hatte nunmehr über den Einspruch des Mandanten zu entscheiden (24 Owi 150 Js 4688/11).
Eine Verordnung des Sächsischen Umweltministeriums über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz sieht vor, dass mit einem Bußgeld belegt werden kann, wer im Nationalpark Beschädigungen vornimmt, Verunreinigungen herbeiführt, Abfälle ablagert, Pflanzen beschädigt, Tiere fängt, verletzt oder tötet, Lärm macht usw. Alles nachvollziehbar. Es ist aber auch verboten, auf nicht ausdrücklich zugelassenen Wegen zu gehen und dies nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig. So erging es dem Mandanten, der sich verlaufen hatte und auf dem alten Grenzweg zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik angetroffen wurde. Er hatte sich an den alten Grenzsteinen orientiert, um auf den nächsten „offiziellen“ Weg zurückzufinden.
Das Amtsgericht in Pirna stellte auf Anregung von Herrn RA Andrej Klein das Verfahren wegen dieser Art des „Falschwanderns“ ein, zumal die Beschilderungen auf eben jenem Grenzweg nicht logisch waren. Der Mandant wusste nicht, dass er dort nicht gehen durfte (selbst wenn er eine Wahl gehabt hätte). Wenn der Weg tatsächlich verboten ist, erschien es nicht nachvollziehbar, warum es dann dort Beschilderungen gibt. Die hätte ja sowieso niemand lesen dürfen.