Ein Mandant war im Jahre 2006 angeklagt worden, im Besitz eines Tütchens mit 0,09 g Tabak-Haschisch-Gemisches gewesen zu sein. Das Ganze spielte in der JVA Dresden; gefunden wurde die Mischung im offenen Haftraum des Mandanten.
Um eine möglichst objektive Entscheidungsgrundlage für eine strafrechtliche Ahndung zu haben, wurde das Betäubungsmittel auf seinen eigentlichen Wirkstoff untersucht; bei Haschisch auf das sog. THC (Tetrahydrocannabinol).
Im vorliegenden Fall ergab sich das erstaunliche Ergebnis, dass sich in dem Tabak-Haschisch-Gemisch gerade einmal 0,00018 g THC befanden (0,2% der Bruttomenge), eine mit bloßem Auge wohl nur schwerlich zu erkennende Menge. Bedenkt man, dass zur Erzielung erster Rauschgefühle (sog. psychotrope Wirkung) aus medizinischer Sicht eine Menge von 15 mg bzw. 0,015 g für erforderlich gehalten wird, lag die hiesige Menge um das 80fache darunter. Und so stellte sich die Frage, ob es strafbar sein kann, wenn das angebliche Betäubungsmittel nicht betäubt?
Das Amtsgericht Dresden sagte ja und verurteilte zu 30 Tagessätzen à 1 EUR Geldstrafe (Az. 219 Ds 421 Js 8814/06).
Nachdem das Landgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft aus den 30 Tagessätzen sogar eine Freiheitsstrafe von 1 Monat gemacht hatte, hob das Oberlandesgericht Dresden auf die Revision von Herrn RA Andrej Klein das Urteil im Juli 2008 auf und verwies die Sache an das LG zurück. Unser Argument, dass laut Lexikon sogar ein Menschenfloh ca. 23 mal mehr wiegt als diese Drogenmenge, überzeugte letztendlich. Das OLG hielt es für schlicht unverhältnismäßig, hier eine Strafe auszusprechen, noch dazu eine Freiheitsstrafe.
Das Landgericht hat nun das Verfahren endgültig eingestellt. Alle Kosten und Auslagen des Verfahrens trägt die Staatskasse.