Der im Jahre 2007 am Landgericht Dresden laufende Totschlagsprozess gegen einen Mandanten endete mit einem vollen Erfolg für die Verteidigung.
Das Schwurgericht des Landgerichts Dresden verurteilte den Angeklagten lediglich wegen fahrlässiger Tötung sowie vorsätzlichen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor beantragt, den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu verurteilen; die Verteidigung hatte eben jene Bewährungsstrafe beantragt.Unter großem Publikumsinteresse erläuterte die Vorsitzende Richterin in mehr als einstündiger Urteilsbegründung die rechtlich nicht einfache Entscheidung.
Sie folgte der Auffassung des Verteidigers RA Andrej Klein, wonach der Mandant in affektbedingt verminderter Schuldfähigkeit und sog. Putativnotwehr handelte.
Der Angeklagte hatte im September 2005 seinen Neffen mit 5 Schüssen aus einem Jagdgewehr erschossen, nachdem es zu einem Streit wegen des Zugangs zu einem Keller gekommen war. Dort hatte der später Geschädigte Drogen konsumiert und mit ihnen gehandelt. Er hatte am Tattag den Eheleuten A. ein Ultimatum zur Herausgabe der Schlüssel gesetzt, anderenfalls sie „den nächsten Tag nicht erleben würden“. Er drohte, das gesamte Haus in die Luft zu sprengen. Abends erschien der Neffe tatsächlich hochgradig mit Drogen vollgepumpt (ein Gutachten stellte im Nachhinein 3 verschiedene Drogen in hoher Konzentration im Blut des Geschädigten fest) und griff die Ehefrau des Herrn A. körperlich an. Dieser holte in heller Aufregung sein italienisches Jagdgewehr und lud es völlig panisch mit fünf verschiedenen Patronen unterschiedlicher Fabrikate. Er rannte zu seiner Ehefrau zurück, woraufhin der Neffe von ihr abließ. Als dieser sich jedoch von der Haustür wegbewegte, drehte er sich plötzlich und unvermittelt um und griff in seine Jackentasche, die erheblich ausgebeult war (später stellte man darin ein dickes Schlüsselbund fest). Herr A. glaubte jedoch, dass sein Neffe eine Pistole ziehen würde, die mehrere Zeugen zuvor in dessen Keller gesehen hatten. In diesem Glauben schoss Herr A. nun die Waffe leer, ohne zu zielen oder zwischenzeitlich abzusetzen. Mehrere der fünf Schüsse trafen den Geschädigten tödlich.
Das Dresdner Schwurgericht traf eine rechtlich nicht einfache Entscheidung.
Sie folgte der Auffassung des Verteidigers RA Andrej Klein, wonach der Mandant in einer Affektsituation im Glauben an ein Notwehrrecht handelte. Zwar lag eine Notwehrsituation nicht vor (das Opfer war tatsächlich unbewaffnet); der Angeklagte glaubte jedoch irrig, dass ein Angriff durch das spätere Opfer unmittelbar bevorstand. Er glaubte, das Opfer würde seine vorangegangenen Drohungen wahrmachen und ihn mit der in der Jackentasche vermuteten Pistole erschießen. Dieser Glaube wurde durch seinen hochgradigen Affekt begünstigt, der zum einen durch gesundheitliche Faktoren hervorgerufen wurde (Bluthochdruck), aber auch aus den vorherigen Angriffen und Drohungen des Opfers resultierte. Rechtliche Folge eines solchen Irrtums ist jedoch, dass der Täter nicht mehr wegen eines vorsätzlichen Totschlags, sondern allenfalls wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden kann. Zusammen mit dem Waffendelikt (Herr A. hatte die aus Italien zur Jagd mitgebrachte Waffe nicht in Deutschland angemeldet) erhielt er hierfür eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf Bewährung.