Tabaksteuerhinterziehung, ohne dass Tabak im Spiel ist, klingt zunächst einmal schräg. Ein Strafverfahren ist aber durchaus realistisch, wie ein Mandant durch zwei Instanzen erfahren musste. Was war passiert?
Er hatte aus der Türkei über 1.750 kg aromatische Melasse u.a. mit Himbeer- und Erdbeeraroma zur Verwendung in Wasserpfeifen eingeführt und als solche auch beim Zoll deklariert. Die dritte dieser Lieferungen hielt der Zoll jedoch an, beschlagnahmte die Ware und warf dem Mandanten vor, diese Ware falsch, nämlich nicht als Tabakersatzstoff deklariert zu haben. Er habe sich demzufolge der Hinterziehung von Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ebenso strafbar gemacht wie eines „vorsätzlichen Inverkehrbringens nicht verkehrsfähiger Tabakerzeugnisse“. Die Abgaben von ca. 50.000 € möge er doch bitte unverzüglich zahlen oder die Ware wieder in die Türkei zurückschicken.
Der Mandant fiel aus allen Wolken, beinhaltete die Masse jedoch weder Tabak noch Nikotin. Dies war nicht nur zutreffend, sondern stand so auch auf der Verpackung, wurde bei der Begutachtung festgestellt und wurde von den türkischen Ausfuhrbehörden auch so deklariert. Die vom Mandanten in Deutschland beauftragte Zollagentur wiederum hatte dieselben Zolltarifnummern angegeben wir die Türken.
Falsch, sagten der Zoll, die Lebensmittelüberwachung und die Staatsanwaltschaft. Auch tabakfreies Wasserpfeifenaroma unterfalle dem Zolltarif für „Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe“, in dem u.a. Tabak, Zigaretten, Zigarren, Kautabak und Schnupftabak aufgelistet sind. Die unterlassene Tabaksteuererklärung führe ebenso zu einer Steuerhinterziehung wie die zu gering abgeführte Einfuhrumsatzsteuer und der zu geringe Zoll. Außerdem sei der „Tabakersatzstoff“ zu feucht, um als Tabak in den Verkehr gebracht zu werden, weshalb auch diesbezüglich eine Strafbarkeit vorläge.
Falsch, sagte wiederum das Amtsgericht Dresden und sprach den Mandanten von allen Vorwürfen frei. Unabhängig von dem fehlenden Vorsatz, Unrechtes zu tun, lägen schon Zweifel an den objektiven Grundlagen der Anklage vor. Die Melasse unterschied sich nämlich wie auch die sog. Shiazo-Steine sowohl vom Wasserpfeifentabak als auch den Folgen des Tabakrauchens. Shiazo-Steine sind kleine Steinchen, die sich mit Melasse vollsaugen und als solche als Tabakersatz vertrieben werden. Anders als beim normalen Wasserpfeifentabak dient also nicht Tabak als Basis für die Feuchthaltemittel und Aromastoffe, sondern die porösen Steinchen. Beide Raucharten unterscheiden sich dadurch, dass bei den Steinchen kein Tabak verbrannt und kein Nikotin freigesetzt wird.
Der Auffangtatbestand im Zolltarif, dass auch „sonstige Tabakersatzstoffe“ der Tabakverzollung und -besteuerung unterfielen, greife nach Ansicht des Verteidigers Andrej Klein nicht, weil die Melasse keinen Tabak enthalte und seine Wirkung auch nicht Tabak oder tabakähnlichen Stoffen gleichzustellen wäre. Zumindest aber fehle es dem Mandanten an dem Vorsatz einer Steuerhinterziehung, weil die Zollvorschrift weder einem Laien verständlich ist, noch bestimmt genug, um sie einer Bestrafung zugrunde zu legen. Er habe alles ihm Mögliche getan, um die Ware ordnungsgemäß einzuführen. Das sah jetzt auch das Landgericht Dresden so und verwarf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet (9 Ns 119 Js 25833/13).