Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben (Vf. 171-IV-08), weil der Anspruch unserer Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt worden war.
Wegen des Verdachts einer Straftat war im Januar 2008 die Wohnung der Mandanten durchsucht worden. Es wurden zwei Computer nebst Festplatte beschlagnahmt. Nach Auswertung der Datenträger stellte die Staatsanwaltschaft Bautzen im März 2008 das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Es wurde nichts strafrechtlich Relevantes gefunden. Der Vorwurf war unbegründet. Daraufhin stellten die Mandanten einen Entschädigungsantrag für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere die Beschlagnahme der Computer, die im Wesentlichen der Erwerbstätigkeit dienten. Weil die Computer mitgenommen worden waren, mussten zur Fortführung der Geschäfte neue angeschafft, eingerichtet und mit Software ausgestattet werden.
Das Amtsgericht Bautzen lehnte ebenso wie das Landgericht Bautzen eine Entschädigung mit der Behauptung ab, die Mandanten hätten das Strafverfahren „grob fahrlässig selbst ausgelöst“. Nachdem in diesen Entscheidungen jedoch mit keinem Wort auf die Argumentation der Mandanten eingegangen worden war, die den ursprünglichen Vorwurf immer bestritten hatten, erhoben diese Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof folgte nun der Auffassung der Mandanten. Mit ungewöhnlich deutlichen Worten stellte das Gericht fest, dass sich das Landgericht mit dem Vortrag der Mandanten überhaupt nicht auseinandergesetzt hatte, obwohl dieser entscheidungserheblich war. Geht jedoch ein Gericht „auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen“. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nicht nur, dass die Beteiligten anzuhören sind. Es muss aus der Entscheidung auch hervorgehen, dass das Vorbringen zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und – soweit entscheidungserheblich – auch berücksichtigt wurde. Das war hier nicht geschehen, sodass der Beschluss des LG Bautzen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde. Ob zudem auch gegen das Eigentumsgrundrecht der Mandanten, die Unschuldsvermutung und das Willkürverbot verstoßen wurde, konnte das Verfassungsgericht offen lassen, weil schon die sog. Gehörsrüge erfolgreich war.