Das Telekommunikationsgesetz (TKG) stellt in seinem § 90 das Handeln mit Sendeanlagen unter Strafe, „die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.“
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Missbrauch solcher Anlagen zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen verhindert und die Privatsphäre geschützt werden. So weit, so gut. Geht man allerdings ins Detail, wird es schwierig!
Dies musste unlängst ein Mandant erfahren, der einen 28 betreibt. Er hatte u.a. eine Kamera vertrieben, die kabellos in einen Bewegungsmelder eingebaut war. Strafbar oder nicht? Völlig unbestritten ist, dass der Verkauf von Artikeln strafbar ist, die offensichtlich einen anderen Gegenstand vortäuschen wie etwa Krawattenkameras, Kerzenständer oder Wanduhren mit Kameras, Stifte oder Handys mit Minisendern usw. Nur täuscht ein Bewegungsmelder etwas anderes vor als Überwachungstechnik? Ist er ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“, der sich besonders zur Tarnung eignet? Bin ich besonders schutzwürdig, wenn ich im Bereich eines Bewegungsmelders aufgezeichnet werde, statt nur einen Alarm auslöse? Der gesetzliche Tatbestand bietet mehr Fragen als Antworten.
Nach dem TKG ist es nicht strafbar, solche getarnten Objekte zu verkaufen, wenn sie kabelgebunden sind oder die Aufzeichungen speichern (und später ausgelesen werden) statt sie direkt zu übertragen. Dann nämlich handelt es sich nicht um „Sendeanlagen“, die allein dem Gesetzeswortlaut unterfallen. Nur was unterscheidet vor dem Hintergrund der zu schützenden Privatsphäre eine Kamera mit unter Putz verlegtem Kabel von einer kabellosen Kamera? Beides ist schließlich für den Gefilmten nicht erkennbar. Es ist darüber hinaus auch nicht verboten, die elektronischen Einzelteile (Wanzen, Kameras, Kabel, Stecker) und das zur Tarnung dienende Gehäuse separat zu verkaufen – quasi als Bastelsatz. Das Gesetz ist offensichtlich nicht bestimmt genug, um ein konkretes Verhalten auch strafrechtlich zu sanktionieren.
Da das Landgericht diese Widersprüche und Auslegungsmöglichkeiten des Gesetzes nicht aufklären konnte, wurde das Verfahren gegen den Mandanten auf Anregung des Verteidigers RA Andrej Klein eingestellt und die Kosten der Staatskasse auferlegt.