Auch das Oberlandesgericht muss seine Beschlüsse vernünftig begründen! Diesen Rüffel hat jetzt der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachen dem OLG Dresden erteilt (Vf. 120-IV-16).
Auf eine Verfassungsbeschwerde von RA Andrej Klein hob das Verfassungsgericht einen Beschluss auf, in dem das höchste sächsische Gericht der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit lediglich mit einem Zweizeiler die weitere Beschwerde der Verteidigung gegen einen dinglichen Arrestbeschluss des Landgerichts Chemnitz verworfen hatte. Dem Mandanten, gegen den ein Strafverfahren wegen des vermeintlichen Vorenthaltens von Krankenkassenbeiträgen läuft, war mit einer Arrestanordnung über mehr als 300.000 € seit mehr als sechs Monaten sein nahezu gesamtes Vermögen blockiert worden. Freilich ohne nachvollziehbare Begründung!
Das Problem: Wenn die Staatsanwaltschaft oder das Finanzamt einen Arrest anordnet, weil man befürchtet, der Betroffene würde bis zu einem Verfahrensabschluss sein Vermögen verjubeln, müssen zwei Dinge vorliegen – ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund. So zumindest die Rechtslage bis zum 30.06.2017. Beim Arrestanspruch bezieht man sich zumeist auf die aktuellen Ermittlungsergebnisse und einen potentiellen Schaden, die der Beschuldigte des Verfahrens an dessen Ende einem oder mehreren Geschädigten zurückzahlen muss. Ein einfacher Tatverdacht genügt zunächst, um dem Betroffenen mit einer Vermögensblockade die wirtschaftliche Lebensgrundlage zu entziehen. Es muss aber auch ein Arrestgrund vorliegen, also die mit Tatsachen belegte Befürchtung, der Betroffene würde bis zu einem Verfahrensabschluss seine Vermögenswerte verschleiern. Und hieran scheitern die Behörden zumeist!
So auch im aktuellen Fall, in dem lediglich Behauptungen aufgestellt, jedoch keine Belege erbracht worden sind. Ermittlungsrichter und Landgericht haben den Arrestbeschluss durchgewunken. Auch das Oberlandesgericht. Das aber machte einen entscheidenden Fehler: Es waren mittlerweile sechs Monate Arrestdauer vergangen. Ab sofort genügte kein einfacher Verdacht einer Straftat mehr. Es war ein dringender Tatverdacht nötig. Das OLG hatte das nicht beachtet und diesen höheren Verdachtsgrad nicht geprüft.
Wenn aber derart massiv in das Eigentumsgrundrecht eingegriffen wird, muss sich auch das höchste Gericht um eine nachvollziehbare Begründung bemühen. Und da dies überhaupt keine Begründung geliefert hatte, gab das Verfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde statt und wies das OLG Dresden an, neu über die Sache zu entscheiden.
Bevor dies dann geschah, hat das Amtsgericht Chemnitz im Ergebnis einer Hauptverhandlung den Arrest komplett aufgehoben. Die Staatsanwaltschat sah dies jedoch wiederum nicht ein und legte ihrerseits Beschwerde ein, der das Landgericht Chemnitz sogar stattgab. Erst das OLG Dresden bereitete dem Spuk ein Ende und gab der Verteidigung Recht. Auf die hiesige weitere Beschwerde hob es die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts auf, sodass der Arrest nunmehr endgültig vom Tisch ist. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens für insgesamt 6 Instanzen.