In einem Arzthaftungsverfahren vor dem Landgericht Görlitz (Az: 1 O 428/04) wurden einer Mandantin ca. 43.000 EUR als Schmerzensgeld für eine Totaloperation zuerkannt.
Der Fall hatte großes Aufsehen erregt, weil ihm ein Strafverfahren der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Görlitz vorausgegangen war, in dem ein ehemaliger Zittauer Chefarzt wegen versuchten Totschlags, versuchter Schwangerschaftsunterbrechung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden war und der Bundesgerichtshof in Leipzig diese Entscheidung hielt. In diesem Verfahren vertrat Herr RA Andrej Klein die Mandantin als Nebenklagevertreter.
Das zivilrechtliche Verfahren gegen den Träger des Krankenhauses knüpfte nun vor allem an das wissentliche und willentliche Übergehen des Patientenwunsches und dessen Folgen an. Die Mandantin war zum Zwecke einer Bauchspiegelung eingewiesen worden und erklärte sich auf dem Aufnahmebogen mit einer „Erweiterung des Eingriffs in großem Umfang (z.B. Gebärmutterentfernung) in derselben Narkose nicht einverstanden“. Die Mandantin hatte zudem auf ihren noch bestehenden Kinderwunsch hingewiesen; dieser erschien ihr aufgrund regelmäßiger Menstruation realisierbar.
Nachdem sich der Chefarzt während der Operation über den Sachstand informiert hatte, entschied er dennoch auf Entfernung beider Eierstöcke sowie wegen dann vermeintlich aufgetretener Blutungsherde auch auf Entfernung der Gebärmutter. Die Verwachsungen in den Eierstöcken waren jedoch gutartig; Sachverständige hatten im Strafverfahren bereits eine Beherrschbarkeit der Blutungen auch ohne Totaloperation belegt. Schon im Strafverfahren konnte jedoch zugunsten des Arztes eine medizinische Indikation der Operation nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Der Schmerzensgeldanspruch war dennoch begründet, weil der Arzt sich schon mit Beginn der Operation, also vor den behaupteten Blutungen, über den erklärten Willen der Patientin hinweggesetzt hatte und dies darüber hinaus mit Worten, die am ärztlichen Berufsethos zweifeln ließen (Entfernung „vergammelten Eierstockgewebes“ usw.).
Nachdem der Krankenhausträger bzw. dessen Versicherung im Jahre 2001 einen Betrag von 25.000 DM gezahlt hatte, wurden der Mandantin nunmehr – sieben Jahre nach der Operation – weitere 30.000 EUR zuerkannt.