Mit Urteil hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth gegen einen Unternehmer aus Ottendorf-Okrilla teilweise aufgehoben und ihn bezüglich zweier Steuerhinterziehungen freigesprochen (BGH 5 StR 548/03, StV 2004, 526).
Soweit der Angeklagte im Zuge seiner Selbstanzeigen auch die gleichzeitig begangenen Urkundenfälschungen mit aufdeckte, sei er jedoch nicht gleichfalls strafbefreit, sondern wegen dieser Taten auch zu verurteilen. Der BGH legte das sog. Beweisverwendungsverbot des § 393 Abs. 2 Abgabenordnung einschränkend dahingehend aus, dass zwar grundsätzlich Erkenntnisse nicht gegen den Steuerpflichtigen verwendet werden dürfen, die dieser vor Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten freiwillig offenbart; dies jedoch im Falle einer Selbstanzeige nicht gelte, weil eine solche nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könne. Ein Beweisverwendungsverbot sei nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige keine andere Möglichkeit habe, seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Diese Entscheidung stößt insoweit auf Skepsis, weil bei der Mehrheit der Steuerhinterziehungsfälle auch Urkunden gefälscht werden; der Anreiz einer Straffreiheit im Falle einer Selbstanzeige jedoch nicht mehr besteht, wenn der Selbstanzeigende dann trotzdem wegen Urkundenfälschung verurteilt würde.
Die gegen das Urteil durch Herrn RA Andrej Klein erhobene Verfassungsbeschwerde gründete sich auf den Grundsatz der Freiheit vor Selbstbelastung. Hiernach darf niemand zu Angaben gezwungen werden, die ihn selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen (nemo tenetur se ipsum accusare). Da jedoch eine Selbstanzeige vollumfänglich richtig sein muss, um zu einer Straffreiheit zu führen, und der Steuerpflichtige um dieser Vollständigkeit willen auch die Urkundenfälschung aufdecken muss, erscheint durch die dennoch bestehende Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung der o.g. Verfassungsgrundsatz verletzt.
In einem ausführlichen Beschluss (2 BvR 1316/04) nahm das Bundesverfassungsgericht hierzu Stellung. Demnach sei die Entscheidung des BGH zumindest aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weil die Auslegung und die Anwendung des einfachen Rechts (hier der Abgabenordnung) durch das Bundesverfassungsgericht nur bei Verstößen gegen das Willkürverbot und Verletzungen spezifischen Verfassungsrechts überprüft werden kann. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da der verfassungsrechtliche Schutz vor Selbstbelastung zwar berührt sei, ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren jedoch nur in Fällen erzwingbarer Auskunftspflichten gegeben sei. Die Zwangslage, in der sich ein Selbstanzeigender befindet, reiche für die verfassungsrechtliche Begründung eines Beweisverwertungsverbotes nicht aus; hierzu bedürfe es einer zwangsmittelbewehrten Auskunftspflicht.