Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hob mehrere gerichtliche Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Dresden auf, weil diese eine Mandantin in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzten. Worum ging es?
Die Staatsanwaltschaft geht zunehmend dazu über, parallel zu ihren Ermittlungsverfahren auch Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung zu ergreifen. Das Ziel ist es, entweder im Sinne des Opferschutzes kriminell erlangtes Vermögen vom Täter zurückzugewinnen und dem Opfer der Tat zurückzugeben, oder aber dem Täter zumindest die finanziellen Vorteile seiner Tat wieder zu nehmen. Straftaten sollen sich nicht lohnen. So weit, so gut. Um diese Ansprüche vor deren rechtskräftiger Feststellung zu sichern, gibt es die Möglichkeit einer Beschlagnahme (wenn die Gegenstände noch beim Täter vorhanden sind) oder des sog. dinglichen Arrests seines Vermögens (wenn eine Rückgabe oder Herausgabe nicht mehr möglich ist). Uns hatte nun ein Fall des dinglichen Arrests beschäftigt.
Bei einer Mandantin wurde der Verdacht gehegt, sie habe von den Drogengeschäften ihres Lebensgefährten profitiert. Auf Anordnung des Amtsgerichts wurde im September 2005 ein dinglicher Arrest über ca. 150.000 EUR verhängt, in dessen Folge nicht nur sämtliche Konten der Mandantin und ihrer kleinen Tochter, sondern auch Bausparverträge, Aktiendepots und Lebensversicherungen gepfändet wurden. Bis jetzt hatte sie keinerlei Zugriff auf ihre Vermögenswerte und lebte mit ihrer Tochter vom pfändungsfreien Teil ihres Angestelltengehalts sowie von Unterstützungsleistungen durch Verwandte und Freunde. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Dresden hielten trotz mehrerer Beschwerden die ursprünglichen Arrestbeschlüsse aufrecht, obwohl der Verdacht gegen die Mandantin bislang nicht ausreichte, sie zu verurteilen oder auch nur anzuklagen. Nachdem das Landgericht Dresden im November 2006 – nach immerhin 14 Monaten des blockierten Vermögens, nach Kündigung sämtlicher Kredite der Hausbank, nach Androhung der Zwangsversteigerung und nach zwischenzeitlich dramatischem Wertverlust des Aktiendepots – wiederum den Arrest aufrechterhielt, ohne mit einem Wort auf dessen rechtlichen Grundlagen einzugehen, den bisherigen Zeitablauf zu berücksichtigen oder auch nur ansatzweise eine eigene Begründung zu geben, rügte Herr RA Andrej Klein das als Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht der Mandantin gegenüber dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof. Nicht nur der Bestand des Eigentums, sondern auch dessen Nutzungsbefugnis ist grundgesetzlich geschützt.
Mit Beschluss vom 18.01.2007 gab ihm der Verfassungsgerichthof Recht. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen genügten den Begründungsanforderungen nicht. Formelhafte Ausführungen und pauschale Verweise reichten nicht aus, um derart massiv in das Eigentumsgrundrecht eingreifen zu können.