Ein Mandant war durch das Amtsgericht Bad Liebenwerda wegen einer Geschwindigkeitsübertretung u.a. zu einem Fahrverbot verurteilt worden. Die Tat war am 11.08.2004 begangen worden, der Bußgeldbescheid datierte vom 19.11.2004. Der Mandant berief sich auf die in Bußgeldsachen bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides bestehende Verjährungsfrist von 3 Monaten, die in seinem Fall abgelaufen sei. Das Amtsgericht hingegen argumentierte, dass eine in der Akte befindliche, jedoch weder Unterschrift noch Bearbeiterkürzel tragende Kopie eines Anhörungsbogens die Verjährung wirksam unterbrochen habe. Die Sache sei nicht verjährt.
Hiergegen richtete sich die von Herrn RA Andrej Klein für den Betroffenen erhobene Rechtsbeschwerde zum Brandenburgischen OLG, die u.a. damit begründet wurde, dass die Verjährungsunterbrechungsnorm des § 33 Abs. 2 OWiG eine Unterzeichnung der Anordnung verlange, was vorliegend nicht geschehen sei. Dieser Auffassung seien darüber hinaus auch die Oberlandesgerichte Dresden, Köln, Düsseldorf und Zweibrücken, deren Entscheidungen jeweils zitiert wurden. Mit Beschluss vom 02.08.2005 verwarf ein Einzelrichter des 2. Strafsenats des Brandenburgischen OLG die Rechtsbeschwerde als unbegründet – ohne nähere Ausführungen und ohne auf die entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte einzugehen. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene eine sog. Gegenvorstellung ein – ein nicht normiertes Rechtsmittel, das in Brandenburg als ausnahmsweise statthaft erachtet wird. Diese Gegenvorstellung stützte sich auf die Unzulässigkeit einer Einzelrichterentscheidung in einem Fall, in dem die Rechtsprechung mehrerer Höchstgerichte untereinander divergiert. Mit der Einzelrichterentscheidung sei das Grundrecht des Betroffenen auf den sog. gesetzlichen Richter verletzt; dieser hätte die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern vorlegen müssen.
Da mehrere Wochen nichts geschah, erhob der Betroffene innerhalb der in Brandenburg vorgesehenen 2-Monats-Frist Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.
Auf diese hin hob der Bußgeldrichter nun am 22.11.2005 (Az.: 2 Ss OWi 164 B/05) den alten Beschluss auf und legte dem Bußgeldsenat die Sache vor. Zur Begründung wird ausgeführt, dass – entsprechend dem Vortrag des Betroffenen – sein Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 2 GG dadurch verletzt sei, dass der Richter allein entschieden habe, obwohl er sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu den Entscheidungen anderer OLG gesetzt hat. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Sache dem gesamten Senat vorzulegen.